Formalitäten im Trauerfall – Renten und Pensionen
Renten, Pensionen und Hinterbliebenenversorgung
Abmeldung und Beantragung
Gesetzliche Rentenversicherung
- Zunächst muss die Rente des verstorbenen Menschen abgemeldet werden.
- Bleibt eine Witwe oder ein Witwer zurück, wird das „Sterbevierteljahr“ beantragt. Das bedeutet, dass die Rente der verstorbenen Person noch drei Monate in voller Höhe gezahlt wird.
- Bleibt eine Witwe oder ein Witwer zurück, wird bei der zuständigen Rentenstelle ein Termin vereinbart, um die Hinterbliebenenrente zu beantragen. Für diesen Termin werden einige Unterlagen benötigt:
- Sterbeurkunde
- Steuernummer des oder der Hinterbliebenen
- Rentenbescheide beider Eheleute
- Beginn des jeweiligen Rentenbezugs
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass der bzw. des Hinterbliebenen
- Nachweis über den Tag der Eheschließung
- Bankverbindung (BIC und IBAN)
- Name, Anschrift und Krankenversicherungsnummer beider Eheleute
- Ggf. Name, Vorname und Geburtsdatum der Kinder
- Ggf. Vollmacht, wenn die Witwe oder der Witwer nicht selbst unterschreiben kann
- Tag der Beantragung des „Sterbevierteljahres“
- Hinterlässt der verstorbene Mensch minderjährige oder noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder, besteht in aller Regel Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente. Um diese zu beantragen, wird bei der zuständigen Rentenstelle ein Termin vereinbart.
- War der verstorbene Mensch geschieden und leben minderjährige Kinder bei der ehemaligen Ehefrau oder dem ehemaligen Ehemann, haben diese in der Regel Anspruch auf Erziehungsrente, sofern er oder sie nicht wieder geheiratet hat.
Beamtenpension
- Eine Beamtenpension wird bei der zuständigen Servicestelle abgemeldet.
- Bleibt eine Witwe oder ein Witwer zurück, wird ebendort die Hinterbliebenenversorgung beantragt.
Betriebsrente
- Zunächst muss die Betriebsrente des verstorbenen Menschen abgemeldet werden.
- Bleibt eine Witwe oder ein Witwer zurück, kann in der Regel eine Hinterbliebenenrente beantragt werden.
Zusatzversorgungen
Sie kommen z. B. von Zusatzversorgungskassen (ZVK), der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) oder Versorgungsverbänden.
- Zunächst muss die Zusatzversorgung des verstorbenen Menschen abgemeldet werden.
- Bleibt eine Witwe oder ein Witwer zurück, kann gegebenenfalls eine Hinterbliebenenversorgung beantragt werden.
Kriegsversehrtenrente
- Zunächst muss die KV-Rente des verstorbenen Menschen abgemeldet werden.
- Bleibt eine Witwe oder ein Witwer zurück, kann unter gewissen Umständen eine Hinterbliebenenrente beantragt werden.